Ostseeburgen

Wenn Kinderaugen strahlen, ist es das größte Geschenk!


Hüpfburgregeln

1. Die Hüpfburg ist jederzeit von mindestens einer Person zu beaufsichtigen
2. Die Hüpfburg darf nur ohne Schuhe benutzt werden
3. Bitte beachten Sie die jeweilige maximale Traglast
4. Die Benutzung der Hüpfburg(en)ist ausschließlich Kindern vorbehalten!
5. Es ist insbesondere auf den Schutz kleinerer Kinder zu achten
6. In unmittelbarer Nähe der Hüpfburg darf nicht geraucht werden
7. Essen und Getränke sind im Eingangsbereich und auf der Hüpfburg untersagt
8. Das Beschmutzen der Hüpfburg mit Sand, Lehm oder sonstigem Unrat ist zu vermeiden
9. Es dürfen keine spitzen oder scharfkantigen Gegenstände mit in die Hüpfburg genommen werden
10. Die Hüpfburg darf nur im vollkommen aufgeblasenen Zustand genutzt werden
11. Die Hüpfburg nicht über den Boden ziehen, immer tragen oder auf einem Hilfsmittel transportieren!
12. Bei Regen ist die Hüpfburg nicht  zu nutzen (bitte decken Sie sie mit der beigelegten Plane ab)
13. Gebläse und Kabeltrommel müssen vor Nässe geschützt werden
14. Die Hüpfburg sollte, jeweils über Nacht, sauber
und trocken verpackt, verstaut werden
15. Das Gebläse muss über die gesammte Nutzungsdauer eingeschaltet bleiben


Häufig gestellte Fragen:

Kann ich die Hüpfburg bereits am Vortag abholen?
Ja, sofern verfügbar können Sie die Hüpfburg bereits am Abend vor dem Miettag abholen. Dadurch entstehen keine weiteren Kosten.

Wann muss ich die Hüpfburg zurückbringen?
Am letzten Miettag der Buchung bis 20:00 Uhr - bzw. nach Vereinbarung.

Muss ich eine Kaution hinterlegen?
Nein.

Wie lange dauert der Auf- und Abbau?
Der Aufbau ist kinderleicht und dauert ca. 15 Minuten. Der Abbau dauert etwas länger da die Luft erst aus der Hüpfburg entweichen muss. Beim Zusammenlegen der Burg sind 2 Personen hilfreich - es geht aber auch alleine.

Sind die Hüpfburgen "indoor" geeignet?
Ja, Sie können unsere Hüpfburgen auch in Sporthallen, Sälen usw. nutzen, sofern man sie dort in geeigneter Weise vertauen kann.

Fragen zum Gebläse...
Das Gebläse benötigt lediglich einen normalen Hausstromanschluß (220V). 
Es dürfen keine weiteren Geräte an der genutzten Steckdose betrieben werden.
Es muss während der Nutzung ständig eingeschaltet sein.


Wie verhalte ich mich wenn die Hüpfburg beschädigt wird?
Sofern ein Schaden entsteht nehmen Sie die Hüpfburg sofort außer Betrieb und verständigen uns bitte. Die Reparaturkosten bei unsachgemäßer Nutzung liegen bei kleinen bis mittleren Schäden bei ca. 10,- bis 100,- Euro (z.B. Riss, beschädigte Naht). Ein defektes Gebläse (z.B. verursacht durch Regen) schlägt mit ca. 300,- EUR zu Buche. Sofern ein Schaden zu groß oder nicht reparabel ist, sollte Ihre Haftpflichtversicherung dafür einstehen.


Welche Hüpfburg ist für meine Veranstaltung geeignet?

Bitte richten Sie die Größe der Hüpfburg nach der geschätzten Kinderanzahl. Bitte bedenken Sie auch das für eine Nutzung bei öffentlichen Veranstaltungen eine Hüpfburg eine Zulassung nach DIN EU 14960 benötigt.


 

 

AGB:

Bei Bedarf muss zum Be-/ Entladen, Auf-/ Abbau kurzzeitig geeignetes Hilfspersonal vom Mieter zur Verfügung gestellt werden.

Nach Ende der Mietdauer sind sämtliche Geräte besenrein zu übergeben. Beschädigungen an Mietobjekten sind sofort bei Feststellung zu melden.

Haftung, Betriebsgefahr, Versicherung:

Grundsätzlich gilt:

Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter können nicht geltend gemacht werden.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung bzw. Verantwortung für die vermieteten Eventmodule.
Allein der Mieter ist verantwortlich für die Sicherheitsvorschriften, Personen- oder Sachschäden, das Betreuen und Überwachen der Mietobjekte sowie für eventuelle Schadensansprüche von Dritten. Der Mieter haftet für anfallende Schäden vom Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme bis zur Rückgabe der Mietsachen. Dazu zählen Schäden an dem Mietgegenstand sowie Folge- und Ausfallkosten. Der Mieter ist selbst für etwaige Sicherheits- und Unfallschutzmaßnahmen verantwortlich. Dem Mieter wird empfohlen ggf. eine Haftpflicht und Veranstaltungsversicherungen abzuschließen. Alle Hüpfburgen / Mietobjekte müssen von Erwachsenen durchgehend beaufsichtigt werden. Bei Schäden durch unsachgemäße Behandlung werden die Reparaturkosten erhoben (je nach Schadensfall).

Bei mehrtägigen Einsätzen muss der Mieter die Mietartikel, nach Veranstaltungsende, in einem sicheren Bereich aufbewahren. Im Fall von Diebstahl oder Sachbeschädigung durch Dritte haftet allein der Mieter.

Bei Aufbau ist die Hüpfburg gemeinsam mit dem Mieter und dem Aufbauteam auf Funktionalität (z.B. Gebläse, Dichtigkeit.)zu prüfen. Während des Aufbauens erfolgt eine zu beachtende Einweisung in den ordnungsgemäßen Betrieb der Hüpfburg.

Ab Windstärke 5 (Windböen) ist der Betrieb der Hüpfburg(en) umgehend einzustellen. Beim Einstellen des Betriebes (Ausschaltung des Gebläses) ist zwingend darauf zu achten das sich keine Kinder mehr auf der Hüpfburg befinden!

Stornierung:

Sollte Ihr Fest ausfallen, oder Sie treten aus einem anderem Grund vom Vertrag zurück, gelten folgene Regeln:

Sollten Sie von einer bestätigten Buchung aus persönlichen Gründen zurücktreten wollen, gilt:
- bis zu 1 Tage vor Mietbeginn können Sie kostenfrei stornieren
- am Tag der Lieferung (ab 0:00 Uhr) oder Abholung werden 100% der Mietsumme in Rechnung gestellt

Sollte eine Unwetterwarnung vorliegen, setzt sich der Vermieter kurzfristig mit dem Mieter in Verbindung.

Sollte das Personal mit Gerätschaften bereits unterwegs zu Ihrer Veranstaltung sein, werden die Personal- und Anreise- kosten in voller Höhe angerechnet.

Sollten wir die Vermietung kurzfristig stornieren müssen, entstehen Ihnen keine Kosten.

Zahlungsmethoden:

Eine Anzahlung in Höhe von 50% der Mietsumme wird nach erfolgter Buchung fällig. Diese kann per PayPal oder Überweisung getätigt werden. Der Restbetrag kann bei Lieferung oder Selbstabholung in Bar oder vorher ebenfalls per Paypal/Überweisung entrichtet werden.

Höhere Gewalt:

Der Vermieter behält sich vor, bei höherer Gewalt die Veranstaltung abzusagen. Die Entscheidung erliegt einzig dem Vermieter. Ein Schadensanspruch seitens des Mieters ist nicht geltend zu machen.

Betriebsvoraussetzungen:

Für aufblasbare Geräte benötigen wir eine ebene, gereinigte Fläche, z.B. Gras oder Pflasterstein.
Die Bereitstellung von Strom (230 V, 16 A) in Aktionsnähe (2 m) oder Wasser ist Sache des Mieters. Aus Sicherheitsgründen ist stets darauf zu achten, dass die bereitgestellten Stromleitungen nicht überlastet werden. Hierfür hat der Mieter zu sorgen. Bei widrigen Witterungsverhältnissen wie Regen und starkem Windaufkommen werden aufblasbare Module, nicht betrieben. Der Mieter hat sicher zu stellen, dass auf den bereitgestellten Stromleitungen keine weiteren Geräte oder Stände betrieben werden.

Allgemeine Bestimmungen

Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen (z.B. Aufstellen auf öffentlichen Flächen) oder Anmeldungen obliegt allein im Verantwortungsbereich des Mieters. Sollte einer oder mehrere Punkte des Vertrages nichtig sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Punkte oder gar des gesamten Vertrages zur Folge.

Das OLG Hamm hat drei klare Regeln festgehalten die beim Betreiben einer Hüpfburg zu beachten sind:
Den Betreiber (Mieter) trifft die Pflicht, eine sichere, den einschlägigen technischen Normen entsprechende Anlage bereitzustellen
Den Benutzer durch klare und leicht verständliche Hinweise über den richtigen Gebrauch der Anlage zu instruieren
Die ordnungsgemäße Nutzung bei dem Betrieb der Anlage zu beaufsichtigen

Ein Merkblatt über die zu beachtenden Sicherheitsregeln bekommen Sie vor Mietbeginn ausgehändigt.

Einschlägige Gerichtsurteile:
LG Köln (3 O 271/00) - dauerhafte Aufsicht notwendig
OLG Köln (3 U 89/08 ) - Fallschutzmatten rings um die Burg sind grundsätzlich nicht nötig
OLG Koblenz (5 U 1054/12) - Regelmäßige Kontrolle der Luftfüllung
OLG Düsseldorf (NJW-RR 1188/99) - Überwachung notwendig
OLG Köln (3 U 89/08) - Einschreiten bei bestimmungswidrigem Gebrauch wie bspw. klettern

„Beauftragt ein Veranstalter den Vermieter einer Hüpfburg, eine solche für die Veranstaltung zu vermieten bzw. auch aufzustellen, dann ist der Veranstalter für den sicheren Betrieb und die regelmäßigen Kontrollen verantwortlich." Quelle: eventfaq.de, Kommentar RA Th. Waetke

Daher sind geeignete Aufsichtspersonen, welche konsequent einschreiteten, sowie regelmäßige Kontrollen unabdingbar!

Haftpflichtversicherung - freiwillig aber wichtig: Die gesetzliche Grundlage der Haftpflicht liegt im § 823 BGB begründet: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. „Die private Haftpflichtversicherung des Gastgebers steht für Schäden an Einrichtungen ein, die nicht vorsätzlich passiert sind. Generell ist auch die gesetzliche Haftung großer privater Feste – beispielsweise die Hochzeitsfeier, Taufe oder Konfirmation – damit abgedeckt. Wenn Feiern in ganz großem Stile ablaufen, könnte man hingegen über eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachdenken." Quelle: hdi.de, Kommentar F. Manekeller, Schadenleiter bei der HDI Versicherung AG

Bitte erkundigen Sie sich im Zweifel bei ihrem Versicherer über den Umfang ihrer privaten Haftpflichtversicherung.



 

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